Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 22. Dezember 2021 über die bevorstehende Einführung des Einheitspatents und die Möglichkeit, in Erwiderung auf die Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ eine Verschiebung der Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents zu beantragen

Mitteilungen des EPA

Die Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012 und (EU) Nr. 1260/2012[ 1 ] über die Einführung des Einheitspatents finden ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ)[ 2 ] Anwendung. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2021[ 3 ] hat der Präsident des Europäischen Patentamts (EPA) den europäischen Patentanmeldern die Möglichkeit eingeräumt, eine Verschiebung der Entscheidung über die Erteilung ihres europäischen Patents zu beantragen, sodass der Erteilungshinweis am oder unmittelbar nach dem Tag des Inkrafttretens des EPGÜ (d. h. am oder nach dem Tag des Geltungsbeginns der oben genannten EU-Verordnungen) im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird, damit die einheitliche Wirkung für das europäische Patent eingetragen werden kann.

Dieser Beschluss tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Bundesrepublik Deutschland ihre Ratifikationsurkunde zum EPGÜ gemäß Artikel 84 EPGÜ hinterlegt. Dieses Datum wird zwischen drei und vier Monaten vor dem Inkrafttreten des EPGÜ[ 4 ] liegen und auf der Website des EPA bekannt gemacht werden. Der Beschluss gilt für alle anhängigen europäischen Patentanmeldungen. Am Tag des Inkrafttretens des EPGÜ, d. h. am Tag des Geltungsbeginns der oben genannten EU-Verordnungen, tritt er außer Kraft.

Diese Mitteilung enthält Hinweise zur Wahrnehmung der befristeten Möglichkeit, im Hinblick auf die bevorstehende Einführung des Einheitspatents eine Verschiebung der Entscheidung über die Erteilung zu beantragen, sowie zu den damit verbundenen praktischen Auswirkungen.

A. Form des Antrags auf Verschiebung

Der Antrag auf Verschiebung ist mit dem vom EPA bereitgestellten FORMBLATT 2025 zu stellen. Anderenfalls gilt er als nicht gestellt. Das Formblatt 2025 sollte vorzugsweise online eingereicht werden.

B. Zulässigkeit des Antrags auf Verschiebung

Ein Antrag auf Verschiebung der Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents kann nur für europäische Patentanmeldungen wirksam gestellt werden, bei denen dem Anmelder die für die Erteilung vorgesehene Fassung durch eine Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ mitgeteilt wurde, er sich aber noch nicht mit dieser Fassung einverstanden erklärt hat.[ 5 ] Erfüllt ein Antrag diese Voraussetzung nicht, gilt er als nicht gestellt.

Der Anmelder kann also eine Verschiebung beantragen, solange er noch nicht sein Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung erklärt hat, die ihm gemäß Regel 71 (3) EPÜ mitgeteilt wurde. Ein Antrag auf Verschiebung, der am selben Tag eingereicht wird wie das Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung, gilt als wirksam eingereicht. Reicht der Anmelder in Erwiderung auf eine Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ begründete Änderungen oder Berichtigungen nach Regel 71 (6) EPÜ ein, so kann er gleichzeitig eine Verschiebung der Erteilung beantragen. Geht ein Antrag ein, nachdem der Anmelder sein Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung erklärt hat, so gilt der Antrag als nicht gestellt.

Der Antrag auf Verschiebung hat keine Auswirkung auf die Viermonatsfrist für die Erwiderung auf die Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ. Der Anmelder muss daher trotzdem fristgerecht eine Erwiderung auf die Mitteilung einreichen. Anderenfalls gilt die europäische Patentanmeldung nach Regel 71 (7) EPÜ als zurückgenommen, auch wenn eine Verschiebung der Erteilung wirksam beantragt wurde.

In Fällen, in denen eine weitere Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ ergeht, behält ein zu einer früheren Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ wirksam eingereichter Antrag seine Wirksamkeit.

Die Prüfungsabteilung kann die Prüfung jederzeit während des Zeitraums der Verschiebung der Entscheidung über die Erteilung wieder aufnehmen, z. B. wenn dies aufgrund von Einwendungen Dritter erforderlich wird.

Es ist zu beachten, dass ein Antrag auf Verschiebung erst ab dem Tag gestellt werden kann, an dem der oben genannte Beschluss des Präsidenten in Kraft tritt. Ein vor diesem Tag eingereichter Antrag gilt als nicht gestellt.

Ein Antrag auf Verschiebung kann jederzeit zurückgenommen werden.

C. Erlangung eines Einheitspatents: separater Antrag auf einheitliche Wirkung

Zur Erlangung eines Einheitspatents ist ein separater Antrag auf einheitliche Wirkung beim EPA zu stellen. Ausführliche Informationen über die Erlangung eines Einheitspatents enthält der Leitfaden zum Einheitspatent, der auf der EPA-Website verfügbar ist.

Ein wirksam gestellter Antrag auf Verschiebung gewährleistet, dass das europäische Patent am oder nach dem Tag des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 erteilt wird. Für das erteilte europäische Patent kann dann die Eintragung als einheitliches Patent beantragt werden.

Um die Einführung des einheitlichen Patentsystems zu erleichtern, wird das EPA ferner Anträge auf einheitliche Wirkung bereits ab dem Tag annehmen, an dem die Bundesrepublik Deutschland ihre Ratifikationsurkunde zum EPGÜ hinterlegt. Solche frühen Anträge auf einheitliche Wirkung können nur für europäische Patentanmeldungen gestellt werden, zu denen eine Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ ergangen ist. Näheres enthält die Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 22. Dezember 2021 über die bevorstehende Einführung des Einheitspatents und die Möglichkeit, frühe Anträge auf einheitliche Wirkung zu stellen.[ 6 ]

                                                                                                                                        

[ 1 ] Siehe ABl. EPA 2013, 111 und 132.

[ 2 ] Siehe ABl. EPA 2013, 287.

[ 3 ] Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 22. Dezember 2021 über die bevorstehende Einführung des Einheitspatents und die Möglichkeit, in Erwiderung auf die Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ eine Verschiebung der Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents zu beantragen (ABl. EPA 2022, A4).

[ 4 ] Das EPGÜ tritt am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland in Kraft (s. Artikel 89 (1) EPGÜ).

[ 5 ] Wichtig: Maßgeblich ist hier der Tag der Absendung der Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ und nicht der Tag der Zustellung dieser Mitteilung.

[ 6 ] Siehe ABl. EPA 2022, A6.